§ 24 HmbHG - Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
    Urlaub aus familiären Gründen nach § 63 Absatz 1 HmbBG oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 64 HmbBG in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Hamburgischen Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 338, 384), in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 338, 384), in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach der in Satz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Frauenförderung,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.