§ 73 KWG - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das Ergebnis der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen ist vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher statistisch bearbeiten.

(2) Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten Stelle, die mit der Durchführung statistischer Aufgaben betraut ist, können durch diese Stelle bei den in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Wahlen für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppen gegliederte Statistiken der Stimmberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Auswahl der Stimmbezirke erfolgt im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt.