§ 73 KWG - Wahlstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz sind vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Das Statistische Landesamt sowie die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortsbeiräten sowie der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte statistisch bearbeiten.
(2) Der Landeswahlleiter kann Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler nach § 32 Abs. 1 zur Feststellung, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistiken erstellen.