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§ 7 ERVV - Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV)
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
315-5-J

Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, sind die in der Anlage bezeichneten Stellen zuständig.