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  • ab 28.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürBestG - Auftrag zur klinischen Sektion

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchführende Arzt kann eine Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchführung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angehörigen oder von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.