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§ 137a BerlHG - Verlängerung von Erprobungsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Die gemäß § 7a Satz 1 zugelassenen Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen gelten fort, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des § 7a.