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§ 126f BerlHG - Übergangsregelung zu § 110 Absatz 6

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. April 2025 erfolgen. Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 31. März 2025 inkrafttreten.