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§ 218 KSVG - Kommunalaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Stadtverbandes ist das Ministerium für Inneres und Sport .

(2) Soweit die Zuständigkeit der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.