Anlage A APO-BK - Bildungsgänge der Berufsschule
(§ 22 Absatz 4 SchulG)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
Amtliche Abkürzung
APO-BK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen
§ 2Qualifikationen und Abschlüsse
§ 3Aufbau
§ 4Gliederung
§ 5Organisation
§ 6Aufnahme
§ 7Unterrichtsangebot und Differenzierung
2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss
§ 8Zeugnisse
§ 9Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote
§ 10Berufsabschlussprüfung
3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11Fachhochschulreife
§ 12Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
§ 13Schriftliche Prüfung
§ 14Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Gestaltung der mündlichen Prüfung
§ 17Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020
§ 17a Organisation
§ 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung
§ 17c Fachhochschulreifeprüfung
3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
§ 18Qualifikationen und Abschlüsse
§ 19Aufbau
§ 20Gliederung
§ 21Organisation
§ 22Aufnahme
§ 23Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule

Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis.

2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen

§ 2
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.

(2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

(3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

(4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.

§ 3
Aufbau

Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der HwO

  1. 1.

    die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht,

  2. 2.

    die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und

  3. 3.

    die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.

§ 4
Gliederung

(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein.

(2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.

(3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allgemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert

  1. 1.

    Agrarwirtschaft,

  2. 2.

    Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

  3. 3.

    Gestaltung,

  4. 4.

    Gesundheit/Erziehung und Soziales,

  5. 5.

    Informatik,

  6. 6.

    Technik/Naturwissenschaften und

  7. 7.

    Wirtschaft und Verwaltung.

§ 5
Organisation

(1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung.

(3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des "Ganztags in der gesunden Schule" möglich.

(4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.

(5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach den Vorgaben der BKAZVO.

(6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.

(7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.

(8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.

(9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden.

(10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  1. 1.

    das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges;

  2. 2.

    mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;

  3. 3.

    die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.

(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

§ 6
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer Fachklasse besitzen.

(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen.

§ 7
Unterrichtsangebot und Differenzierung

(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erforderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt.

(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen.

(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist.

(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes.

(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierungsangebot ist verpflichtend.

2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss

§ 8
Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 9
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote

(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen.

(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:

  1. 1.

    1,0 bis 1,5: sehr gut;

  2. 2.

    1,6 bis 2,5: gut;

  3. 3.

    2,6 bis 3,5: befriedigend;

  4. 4.

    3,6 bis 4,5: ausreichend.

(4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss erwerben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

§ 10
Berufsabschlussprüfung

(1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.

(2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem BBiG und der HwO.

3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 11
Fachhochschulreife

Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.

§ 12
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote "ausreichend" oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote "mangelhaft" erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.

(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.

(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

§ 14
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.

(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.

(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüfungen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 16
Gestaltung der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

§ 17
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.

(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.

(4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020

§ 17a
Organisation

Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Unterrichtsorganisation im laufenden Schuljahr zulässig.

§ 17b
Leistungsbewertung, Nachprüfung

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die während des gesamten Schuljahres ohne Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichtsbetriebes oder individueller Quarantänemaßnahmen erbracht wurden. Sie gelten als Leistungen am Ende der besuchten Klasse.

(2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt ebenfalls für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) gemäß § 23 Absatz 1.

(3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2 Erster Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in bis zu drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu zwei Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in den nicht weitergeführten Fächern abzulegen. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres sowie dem zweiten Halbjahr bis zum Ruhen des Unterrichts zu entnehmen.

§ 17c
Fachhochschulreifeprüfung

(1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2019/2020 keine schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt. Abweichend von § 11 wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 bis zum Ruhen des Unterrichts besucht, den Berufsschulabschluss erworben, die Berufsabschlussprüfung bestanden hat und die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 2 erfüllt. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht möglich. Die Vornoten gemäß § 12 Absatz 3 gelten als Noten der schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 2.

(2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.

(3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 15 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)

§ 18
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.

(2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besuchen.

§ 19
Aufbau

(1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.

(2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche.

§ 20
Gliederung

Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fachbereiche

  1. 1.

    Agrarwirtschaft,

  2. 2.

    Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

  3. 3.

    Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder

    1. a)

      Farbtechnik und Raumgestaltung und

    2. b)

      Medien/Medientechnologie.

  4. 4.

    Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder

    1. a)

      Gesundheitswesen,

    2. b)

      Körperpflege und

    3. c)

      Sozialwesen.

  5. 5.

    Informatik,

  6. 6.

    Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder

    1. a)

      Bau und Holztechnik,

    2. b)

      Drucktechnik,

    3. c)

      Elektrotechnik,

    4. d)

      Fahrzeugtechnik,

    5. e)

      Medizintechnik,

    6. f)

      Metalltechnik,

    7. g)

      Physik/Chemie/Biologie und

    8. h)

      Textiltechnik und Bekleidung

  7. 7.

    Wirtschaft und Verwaltung.

§ 21
Organisation

(1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten.

(2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorbereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentieren.

(3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren.

§ 22
Aufnahme

(1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden.

(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnimmt.

(3) In die Vollzeitform wird auf genommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich beruflich orientieren will.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht.

§ 23
Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.

Anlage A 1.1

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO

Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. JahrSumme
berufsbezogener Lernbereich
Summe:280-360280-360280-360840-960
Differenzierungsbereich
Summe:0-400-400-400-120
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation404040120
Religionslehre404040120
Sport/Gesundheitsförderung404040120
Politik/Gesellschaftslehre404040120
Summe:160160160480
Gesamtstundenzahl:124804804801440

Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr.

Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Anlage A 1.2

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Stützangebote/Zusatzqualifikationen

Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. JahrSumme
berufsbezogener Lernbereich
Summe:280-360280-360280-360840-1080
Differenzierungsbereich
Summe:0-1200-1200-12040- 240
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation0-400-400-4080- 120
Religionslehre0-400-400-4080-120
Sport/Gesundheitsförderung0-400-400-4080-120
Politik/Gesellschaftslehre0-400-400-4080-120
Summe:320-360
Gesamtstundenzahl:124804804801440

Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr.

Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Anlage A 1.3

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen

Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. JahrSumme
berufsbezogener Lernbereich
Summe:280-360280-360280-360840-1080
Differenzierungsbereich
Summe:0-2000-2000-20040-480
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation0-400-400-4080- 120
Religionslehre0-400-400-4080-120
Sport/Gesundheitsförderung0-400-400-4080-120
Politik/Gesellschaftslehre0-400-400-4080-120
Summe:320- 360
Gesamtstundenzahl:12480-560480-560480-5601440-1680

Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr.

Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Anlage A 1.4

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife

Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. JahrSumme
berufsbezogener Lernbereich3
Summe:280-360280-360280-360840-1080
Differenzierungsbereich3
Summe:280-520
berufsübergreifender Lernbereich3
Deutsch/Kommunikation80-120
Religionslehre80-120
Sport/Gesundheitsförderung80-120
Politik/Gesellschaftslehre80-120
Summe:320-360
Gesamtstundenzahl:125605605601680

Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr.

Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden:

1.Sprachlicher Bereich240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen.
2.Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich240 Stunden
3.Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich Wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)mindestens 80 Stunden

Diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 7 Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind.

Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind.

Fachhochschulreifeprüfung:

Schriftliche Prüfungsfächer:

  1. 1.

    Mathematik

  2. 2.

    Deutsch/Kommunikation

  3. 3.

    Englisch

Anlage A 2.1

Ausbildungsvorbereitung (Teilzeitform (§ 22 Absatz 2)

Lernbereiche und FächerUnterrichtsstunden 1
Berufsbezogener Lernbereich[240-320]
bereichsspezifische Fächer
Fächer des Fachbereichs120-200
Mathematik 240-120
Englisch 240-120
Wirtschafts- und Betriebslehre 340
Naturwissenschaft0-120
Berufsübergreifender Lernbereich[160-240]
Deutsch/Kommunikation40-120
Religionslehre 440
Sport/Gesundheitsförderung40
Politik/Gesellschaftslehre40
Differenzierungsbereich0-40
Gesamtstundenzahl480-560

An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Unterrichtsstunden statt. Für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Unterrichtsstunden auf 560 zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil oder sie weisen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach.

Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden.

Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

Anlage A 2.2
Ausbildungsvorbereitung (Vollzeitform (§ 22 Absatz 3))

Lernbereiche und FächerUnterrichtsstunden 1
Berufsbezogener Lernbereich[1120-1200]
bereichsspezifische Fächer
Fächer des Fachbereichs840-1040
Mathematik 240-120
Englisch 240-120
Wirtschafts- und Betriebslehre 340
Naturwissenschaft0-120
Berufsübergreifender Lernbereich160-240
Deutsch/Kommunikation40-120
Religionslehre 440
Sport/Gesundheitsförderung40
Politik/Gesellschaftslehre40
Differenzierungsbereich0-40
Gesamtstundenzahl1360-1440

Der im Berufskolleg vermittelte Unterrichtsanteil muss mindestens 480 Unterrichtsstunden (für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses 560 Stunden) umfassen. Der schulisch vermittelte Anteil wird durch ein betriebliches Praktikum bis zu drei Tagen oder durch den Besuch einer berufsvorbereitenden oder ähnlichen Bildungsmaßnahme ergänzt. Das Praktikum kann auch in Blockphasen bis maximal zwei Wochen absolviert werden. Die Jugendlichen sind während des Praktikums Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und ist durch Klassenbucheintrag zu dokumentieren. Soweit der fachpraktische Anteil am Lernort Betrieb durch das Praktikum nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, ist der entsprechende Anteil durch fachpraktischen Unterricht im Berufskolleg sicherzustellen.

Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden.

Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.