Anlage 1 APO-BK - Anlage A
Bildungsgänge der Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule | 1 |
2. Abschnitt | |
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung | |
Qualifikationen und Abschlüsse | 2 |
Aufnahmevoraussetzungen | 3 |
Dauer der Bildungsgänge | 4 |
Umfang und Organisation des Unterrichts | 5 |
Gliederung der Bildungsgänge | 6 |
Unterrichtsangebot und Differenzierung | 7 |
Zeugnisse | 8 |
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote | 9 |
Fachhochschulreife | 10 |
3. Abschnitt | |
Berufsorientierungsjahr | |
Qualifikationen und Abschlüsse | 11 |
Aufnahmevoraussetzungen | 12 |
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang | 13 |
Zeugnisse | 14 |
4. Abschnitt | |
Berufsgrundschuljahr | |
Oualifikationen und Abschlüsse | 15 |
Aufnahmevoraussetzungen | 16 |
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang | 17 |
Zeugnisse und Berechtigungen | 18 |
5. Abschnitt | |
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis | |
Qualifikationen und Abschlüsse | 19 |
Aufnahmevoraussetzungen | 20 |
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang | 21 |
Zeugnisse und Berechtigungen | 22 |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
(1) Die Berufsschule umfasst
- 1.
- 2.für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung anstreben, das Berufsgrundschuljahr,
- 3.für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert werden müssen,
- das Berufsorientierungsjahr und
- die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis.
(2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfeldern gegliedert.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren endet die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt.
2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
§ 2
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung {Grund- und Fachbildung} gemäß § 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht der Berufsschulabschluss dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht.
(2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach 40 Abs. 1 HwO aus. Sie vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikationen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HWO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein berechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht.
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife {§ 2 Abs. 3}setzt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) voraus.
§ 4
Dauer der Bildungsgänge
(1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbildungsgrundlagen nach dem BBiG oder der BBiG und beträgt in der Regel drei Jahre.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung.
§ 5
Umfang und Organisation des Unterrichts
(1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vorschriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HWO nichts anderes ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig.
(2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
(3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.
(5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
(6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- 1.das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges gemäß Absatz 1,
- 2.mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
- 3.die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.
(7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der BBiG für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
§ 6
Gliederung der Bildungsgänge
(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsberufe als Jahrgangsklassen gebildet.
(2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung berufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes eingerichtet werden.
§ 7
Unterrichtsangebot und Differenzierung
(1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe. Der in den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen.
(2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenumfang werden für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt.
(3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Notwendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges festgestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann erweiterter Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angeboten werden. Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt. Im Stützunterricht wird keine Note erteilt.
(4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahresstunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 660 Jahresstunden überschritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschreitung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im Falle des § 6 Abs.3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen.
(5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schülerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunterricht nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Vermittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständige Stelle.
(6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierungsangebot ist verpflichtend.
§ 8
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezogen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
§ 9
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§ 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen.
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet. Es wird nicht gerundet.
(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:
sehr gut (1,0 - 1,5),
gut (1,6 - 2,5),
befriedigend (2,6 - 3,5),
ausreichend (3,6 - 4,5).
(4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertig.
(5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt.
§ 10
Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat.
(2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entsprechend.
3. Abschnitt
Berufsorientierungsjahr
§ 11
Qualifikationen und Abschlüsse
Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus mehreren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermöglicht.
§ 12
Aufnahmevoraussetzungen
In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Das Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SchulG besucht werden.
§ 13
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang
(1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindestens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln.
(2) Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und Einarbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den schulischen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die Einarbeitung erfolgt in einem Berufsfeld. Betriebspraktika sollen durchgeführt werden (§ 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge).
§ 14
Zeugnisse
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leistungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt mindestens "ausreichend" sind.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/ Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Naturwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt.
§ 15
Qualifikationen und Abschlüsse
Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht.
§ 16
Aufnahmevoraussetzungen
In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindestens den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben. Das Berufsgrundschuljahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG besucht werden.
§ 17
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang
(1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindestens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage A 6 und den Einzelstundentafeln.
(2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden.
§ 18
Zeugnisse und Berechtigungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Abschluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10.
(2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathematik erzielen.
5. Abschnitt
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
§ 19
Qualifikationen und Abschlüsse
Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
§ 20
Aufnahmevoraussetzungen
In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet. In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SchulG besucht wird.
§ 21
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang
Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage A 6.
§ 22
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschlusszeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler, die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/ Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Naturwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt.