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Art. 93 HessFGG - Antragsrecht. Verfahrensvorschriften als nachgiebiges Recht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

(1) Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

(2) Soweit die Beteiligten nichts anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung nach den Artikeln 94 bis 102 verfahren werden.