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§ 60 LPersVG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21bis50jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201bis 300jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
mehr als 300jugendlichen Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.

(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.