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§ 30 LWahlG - Überhangmandate und ihr Ausgleich

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei oder Wählervereinigung auch dann, wenn sie die nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).

(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 26 Abs. 1 Satz 1) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).