§ 23b GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) 1Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. 2Familiensachen sind:
- 1.
Ehesachen;
- 2.
Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- 3.
Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
- 4.
Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 5.
Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
- 6.
Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 7.
Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
- 8.
Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
- 9.
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 10.
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 11.
Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes.
(2) 1Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
(3) 1Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.