§ 86 LDG - Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Wer Dienstvorgesetzter der Kommunalbeamten ist, bestimmen die Gemeindeordnung, die Amtsordnung, die Landkreisordnung, das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband. Die Beamten des Kommunalen Versorgungsverbandes sind Kommunalbeamte im Sinne dieses Gesetzes. An die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt der Dienstvorgesetzte.
(2) Bei dem Landrat, dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Ersten Beigeordneten sowie bei dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Rechtsaufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten sowie der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie für kommunale Ehrenbeamte, die keinen Dienstvorgesetzten haben.
(3) Bei kommunalen Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch den zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten, bei dem Landrat, dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Ersten Beigeordneten, dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher und dem Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes im Ruhestand durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. Bei kommunalen Ehrenbeamten, die verabschiedet worden sind oder deren Ehrenbeamtenverhältnis durch Zeitablauf endet, werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung oder der Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt.