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§ 67 SächsDO - Gegenstand der Urteilsfindung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zu Grunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Disziplinarkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 15 Abs. 1 etwas anderes ergibt.

Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).