§ 70 SächsDO - Verkündung und Zustellung des Urteils (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat die Disziplinarkammer eine Vernehmung nach § 66 Abs. 3 oder 4 für nicht erforderlich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 69 bewilligt oder versagt, so sind die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Das Urteil ist von den Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
(3) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).