§ 76 ThürPersVG - Besonderheiten im Beteiligungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen und die der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 48 ThürBG unterliegenden Beamten.

(2) § 75 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 6 sowie § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen. Bei Versetzungen und Abordnungen von Dienststellenleitern erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung.

(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 2 die Zustimmung verweigern, wenn

  1. 1.
    die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder
  2. 2.
    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. 3.
    die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen.