§ 82 SchG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet.
(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- bzw. Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht,
- 1.wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimschule nicht zur Verfügung steht oder
- 2.wenn Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.