§ 99 Nds. PersVG - Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:

in Schulen mit

bis 7 Beschäftigtenkeine,
8 bis 20 Beschäftigteneine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
21 bis 25 Beschäftigteneine Unterrichtsstunde je Woche,
26 bis 35 Wahlberechtigtenzwei Unterrichtsstunden je Woche,
36 bis 65 Wahlberechtigten drei Unterrichtsstunden je Woche,
66 bis 100 Wahlberechtigten vier Unterrichtsstunden je Woche,
101 bis 150 Wahlberechtigten fünf Unterrichtsstunden je Woche,
151 bis 170 Wahlberechtigten sechs Unterrichtsstunden je Woche,
über 170 Wahlberechtigten sieben Unterrichtsstunden je Woche.

Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.

(3) Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:

1. Schulhauptpersonalrat60 vom Hundert,
2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig70 vom Hundert,
3. Schulbezirkspersonalrat Hannover76 vom Hundert,
4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg70 vom Hundert,
5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems79 vom Hundert

der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder.

(4) Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.