§ 99 Nds. PersVG - Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats (1)

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte und Schulpersonalausschüsse nicht anzuwenden. Diese Personalvertretungen erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat oder dem Schulpersonalausschuß; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) Schulpersonalausschüsse erhalten folgende Freistellungen:

in Schulen mit in der Regel

bis 7 Beschäftigtenkeine,
8 bis 20 Beschäftigteneine Unterrichtsstunde je Woche,
21 bis 35 Beschäftigtendrei Unterrichtsstunden je Woche,
36 bis 50 Beschäftigtenvier Unterrichtsstunden je Woche,
51 bis 65 Beschäftigtensechs Unterrichtsstunden je Woche,
über 65 Beschäftigtenacht Unterrichtsstunden je Woche.

(3) Schulpersonalräte in Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen erhalten folgende Freistellungen:

je Mitglieddrei Unterrichtsstunden je Woche und
für die Vorsitzende oder den Vorsitzendenzusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche,

(4) Schulpersonalräte in Freistellungen: Gymnasien erhalten folgende

je Mitgliedzwei Unterrichtsstunden je Woche und
für die Vorsitzende oder den Vorsitzendenzusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche.

(5) Schulpersonalräte in den Schulaufsichtsämtern erhalten folgende Freistellungen:

je Mitgliedsechs Unterrichtsstunden je Woche und
für die Vorsitzende oder den Vorsitzendenzusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche.

(6) § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. Die Schulstufenvertretungen erhalten auf Antrag eine Freistellung in Höhe von 70 vom Hundert der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können bei Schulpersonalräten in Schulaufsichtsämtern und bei Schulstufenvertretungen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Freistellungen überschritten werden. § 70 gilt nicht.

(8) Den nach den Absätzen 1 bis 6 freigestellten Mitgliedern wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt.

(9) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Nach § 126 tritt dieses Gesetz am 1. April 1994 in Kraft. Abweichend davon tritt § 99 am 1. August 1994 in Kraft.