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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 201 StrlSchG - Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Amtliche Abkürzung
StrlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24

Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort.