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§ 223 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Auf Beamte, die in dem Verfahren nach den §§ 120 bis 125 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen nicht als Professoren oder Hochschulassistenten und auch nicht nach § 126 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in dem Verfahren nach den §§ 79 bis 81 des Gesetzes über die Fachhochschulen nicht als Professoren und auch nicht nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen werden, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und 209 bis 216 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung mit folgender Maßgabe weiterhin Anwendung:

  1. 1.
    § 202 Abs. 1 bis 3 gilt für Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 bisheriger Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 Satz 1 auch für Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
  2. 2.
    Bei Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.