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  • ab 19.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürGGO - Arbeitsprogramm

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

Auf der Grundlage wesentlicher programmatischer Aussagen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung wird ein Arbeitsprogramm erstellt. Daraus wird ein Gesetzgebungsprogramm abgeleitet. Das von der Landesregierung beschlossene Arbeits-/Gesetzgebungsprogramm wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den Ministerien fortgeschrieben.