§ 9 ThürGGO - Arbeitsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Auf der Grundlage wesentlicher programmatischer Aussagen des Ministerpräsidenten und der Landesregierung wird ein Arbeitsprogramm erstellt. Daraus wird ein Gesetzgebungsprogramm abgeleitet. Das von der Landesregierung beschlossene Arbeits-/Gesetzgebungsprogramm wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den Ministerien fortgeschrieben.