§ 14 LWaldG - Pflicht zur Wiederaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder aufzuforsten, stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht zur Wiederaufforstung und Ergänzung umfasst auch die Verpflichtung, Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu Schützen und zu pflegen.
(2) Die Forstbehörde kann die Wiederaufforstung von kahl geschlagenen oder unvollständig bestückten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.
(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederaufforstung eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
(4) Zur Gewährleistung der Wiederaufforstung kann von dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden.
Die Höhe der Sicherheit soll die voraussichtlichen Kosten für die Wiederaufforstung einschließlich der Nachbesserung und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.
(5) Näheres wird über Durchführungsbestimmungen geregelt.