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§ 33 BestattG - Bestattungs- und Beisetzungsort

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Verstorbene dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdgestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die §§ 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.

(2) Verstorbene dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist.

(3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch nicht anzuwenden.