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§ 90 ArbGG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.