§ 34 AsylVfG - Abschiebungsandrohung
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.