§ 34 AsylVfG - Abschiebungsandrohung
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.