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§ 100 LPVG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Wuerttemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,

  2. 2.

    arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes.

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.