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§ 100 LPVG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Beschäftigte der Rundfunkanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Dienstvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Beschäftigten der Rundfunkanstalten.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. 1.
    der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,
  2. 2.
    arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.