§ 100 LPVG - Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) Beschäftigte der Rundfunkanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Dienstvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Beschäftigten der Rundfunkanstalten.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
- 1.der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,
- 2.arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.