§ 121 HSchG - Die Schülervertretung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule im Sinne des Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mit.
(2) 1Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. 2Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. 3Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.
(3) 1Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. 2Bei Abstimmungen der Schülervertretung gilt § 102 Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(4) Die zur näheren Ausführung des neunten Teils erforderlichen Regelungen, insbesondere zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.