§ 83 UG - Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass
- 1.der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und
- 2.der Grad auf Grund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.