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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 30 DepotG - Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Amtliche Abkürzung
DepotG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4130-1

(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, dass die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.

(2) § 4 gilt sinngemäß.