§ 1747a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die Annahme eines nichtehelichen Kindes an Kindes Statt genehmigt wird, den Vater des Kindes hören. 2Die Person des Annehmenden braucht dem Vater nicht bekanntgegeben zu werden.
(2) Der Vater soll bereits gehört werden, bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege gegeben wird.
(3) 1Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch die Anhörung die Annahme an Kindes Statt erheblich verzögert und dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt würde. 2Eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Jugendamt den Vater persönlich gehört und darüber eine Niederschrift aufgenommen hat.