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§ 87 DO LSA - Wiederaufnahmeantrag

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages. Antragsberechtigt sind

  1. 1.
    der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. 2.
    die Einleitungsbehörde. Sie bestellt einen Vertreter für das Wiederaufnahmeverfahren.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Darin sind der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel zu bezeichnen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.