§ 2 GBRegVO - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- GBRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 315.15
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden.
(2) Die Anlegung und die Freigabe der maschinell geführten Grundbücher werden, soweit sie im Verfahren der Umstellung erfolgen, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, im Übrigen dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Bediensteten übertragen.