Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 GBRegVO - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Amtliche Abkürzung
GBRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
315.15

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung (§ 70 der Grundbuchverfügung) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und die Freigabe der maschinell geführten Grundbücher werden, soweit sie im Verfahren der Umstellung erfolgen, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, im Übrigen dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Bediensteten übertragen.