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§ 64 LWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Die Gemeindebehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.

(2) 1Die Gemeindebehörde verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. 2Sie übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 7) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) 1Die Gemeindebehörde vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 76). 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.