§ 27 BbgBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig. Sie haben an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.
(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte., Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.
(4) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.
(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Die für den Ersatz von Sachschäden und die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten geltenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.