§ 137 KostO - Sonstige Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Als Auslagen werden ferner erhoben
- 1.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
- 2.
Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben gegen Rückschein;
- 3.
für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach §§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 15 Deutsche Mark;
- 4.
für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ein Betrag von 15 Deutsche Mark;
- 5.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
- 6.
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
- 7.
bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
- a)
die den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
- b)
die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
- c)
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
- 8.
an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
- 9.
Rechnungsgebühren (§ 139);
- 10.
Kosten für die Beförderung von Personen;
- 11.
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
- 12.
an Dritte zu zahlende Beträge für
- a)
die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
- b)
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
- 13.
Kosten einer Zwangshaft in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären;
- 14.
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
- 15.
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind;
- 16.
an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.