§ 137 KostO - Sonstige Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Als Auslagen werden ferner erhoben

  1. 1.
    Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
  2. 2.
    Postgebühren für förmliche Zustellungen; dieselben Beträge werden auch für die förmliche Zustellung durch Justizbedienstete erhoben;
  3. 3.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren;
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge sowie die an Urkundszeugen zu zahlenden Vergütungen; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  5. 5.
    die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  6. 6.
    die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten hat;
  7. 7.
    die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
  8. 8.
    Rechnungsgebühren (§ 139);
  9. 9.
    die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden;
  10. 10.
    die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren;
  11. 11.
    die Kosten der Zwangshaft in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze, die Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären.