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§ 26 AbgG - Unterstützungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Unterstützungen kommen insbesondere in Betracht,

  1. 1.

    wenn Abgeordnete Schäden infolge der Mandatsausübung erleiden,

  2. 2.

    soweit die Hinterbliebenen mandatsbedingte Aufwendungen nachweisen, für die Abgeordnete eine allgemeine Kostenpauschale erhalten.

Die Gewährung einer Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn Betroffene anderweitig einen Ausgleich erlangen können.