§ 45 LPVG - Freistellung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie sind freizustellen in Personalräten mit

fünf Mitgliedernfür zwölf Arbeitsstunden in der Woche,
sieben Mitgliedernfür 24 Arbeitsstunden in der Woche,
neun Mitgliedernim Umfang eines Vollzeitbeschäftigten,
elf Mitgliedernim Umfang von zwei Vollzeitbeschäftigten,
13 Mitgliedernim Umfang von drei Vollzeitbeschäftigten,
15 Mitgliedernim Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten,
17 Mitgliedernim Umfang von fünf Vollzeitbeschäftigten,
19 Mitgliedernim Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten,
21 Mitgliedernim Umfang von sieben Vollzeitbeschäftigten,
23 Mitgliedernim Umfang von acht Vollzeitbeschäftigten,
25 Mitgliedernim Umfang von neun Vollzeitbeschäftigten,
27 Mitgliedernim Umfang von zehn Vollzeitbeschäftigten.

Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.

(2) Personalrat und Dienststelle können abweichend von Absatz 1 Satz 2 höhere oder niedrigere Freistellungen für die Dauer der Amtszeit des Personalrats vereinbaren.

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Freistellungen ist die Zahl der Mitglieder des Personalrats, welche nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführenden Wahl des Personalrats zugrunde zu legen wäre. Würde sich nach der Freistellung die Zahl der Mitglieder des Personalrats im Falle einer Neuwahl um mehr als zwei Mitglieder verringern, ist eine aufgrund der bisherigen Mitgliederzahl bewilligte Freistellung zu verringern. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei der Freistellung sind zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen.