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§ 27 JAPG - Wiederholung zur Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn Prüflinge ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht erbringen oder an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.

(2) Für das Verfahren der Notenverbesserung wird, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 26 (Freiversuch) bestanden wurde, eine Gebühr von 300 Euro erhoben. Die Entrichtung der Gebühr ist bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Nimmt der Prüfling vor Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit vom Prüfungsversuch Abstand, so wird die Hälfte der entrichteten Gebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn vom Prüfungsversuch Abstand genommen wird, bevor die Zuleitung der Aufsichtsarbeiten an die Prüfer zur Bewertung verfügt worden ist.