§ 26 SPolG - Erhebung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über
- 1.
- 2.geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
- 3.gefährdete Personen,
- 4.Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über
- 1.Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,
- 2.Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen (Kontakt- und Begleitpersonen),
- 3.Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
- 4.Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann von
- 1.Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 3.Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- 4.Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 30 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.