§ 26 SPolG - Informationserhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann personenbezogene Informationen über
- 1.
- 2.geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen,
- 3.gefährdete Personen,
- 4.Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen über
- 1.Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß sie künftig Straftaten begehen,
- 2.Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen,
- 3.Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß sie Opfer von Straftaten werden,
- 4.Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit das aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann von
- 1.Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 3.Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- 4.Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Informationserhebung ist nicht zulässig. Die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 30 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.