§ 36 StBerG - Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, daß der Bewerber
- 1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern oder ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist oder
- 2.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität abgeschlossen hat und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
- 1.
eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen ist oder
- 2.
der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestellter des gehobenen Dienstes angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen ist.
(3) 1Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. 2Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzurechnen. 3Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit.
(4) 1Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzulassen. 2Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
(5) 1Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat, und sofern von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. 2Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nachweisen.