§ 36 StBerG - Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, daß der Bewerber
- 1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern oder ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen ist oder
- 2.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität abgeschlossen hat und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen ist.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
- 1.
eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen ist oder
- 2.
der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestellter des gehobenen Dienstes angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen ist.