§ 31 BörsZulV - Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Der Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate, die Aktien vertreten, angeben
- 1.die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nennung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate begeben worden sind, und des Gerichtsstands;
- 2.wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen Rechte, Insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidationserlös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifikate ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;
- 3.Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikatsinhabers gegen den Emittenten der Zertifikate;
- 4.Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des Zertifikats in vertretene Aktien;
- 5.die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe der Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine, der Begebung zusätzlicher Zertifikate und dem Umtausch der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien zu tragen sind;
- 6.die Rechtsvorschriften über die Steuern und Abgaben, die im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der Zertifikatsinhaber erhoben werden;
- 7.die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und § 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die Zertifikate treten.