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§ 64 KWO - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei hat der Wahlleiter darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.
    die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Absatz 2, als angenommen gilt, wenn innerhalb der genannten Frist keine Erklärung eingeht,
  2. 2.
    eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
  3. 3.
    eine Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann.

(2) Werden Personen gewählt, bei denen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 , § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 KWG genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Wahlleiter in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Gewählten die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder die Beurlaubung von ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Bezüge nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird. Darüber hinaus sind darauf hinzuweisen

  1. 1.
    die unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Entbindung von den Aufgaben der Staatsaufsicht genügt,
  2. 2.
    die unter § 55 Abs. 1 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung genügt.

(3) Die Gewählten sind verpflichtet, dem Wahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die in § 5 Abs. 1, § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 KWG genannten Voraussetzungen gegeben sind, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.